Wasserverband Boberg - Heidhorst Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schaurichtlinie

Stand: Aug. 2021 

 Schaurichtlinie als [PDF]

 

 

Vorwort

Ein Teil der für die Funktion und den Betrieb notwendigen Anlagen des Verbands befindet sich auch auf Ihren privaten Grundstücken. Diese bedeutet jedoch nicht, dass Sie hier Änderung vornehmen können und dürfen. Mehr noch, die Anlagen sind sogar aktiv durch Sie zu pflegen. Oberstes Ziel ist die nachhaltige Aufrechterhaltung einer sicheren Funktionalität unserer Verbandsanlagen. Es ist nachvollziehbar, dass es hier zu Interessenskonflikten kommen kann. Ideen der Eigentümer, das eigene Grundstück auf andere Weise viel besser nutzen und gestalten zu wollen, sind verständlicher Weise vorhanden, aber eben nicht immer erlaubt.

Auch Teile der Flächen zum Naturschutz und der Landschaftspflege befinden auf privaten Grundstücken. In der Regel sind das die in der Grabenböschung vorgesehenen Wallhecken, welche umgangssprachlich in Norddeutschland als Knick bezeichnet werden. Auch diese Knickverläufe wurden bereits im Bebauungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegt. Auch diese dürfen weder umgestaltet noch entfernt werden.

Es gibt viel zu beachten. Die nun vorliegende Schaurichtlinie möchte hier ansetzen und ein einheitliches Regelwerk für alle Beteiligten schaffen.

Natürlich funktioniert alles auch noch, wenn man die Regel ‚nur‘ um 10 cm überschreitet. Und der Nächste ist ja auch nur um weitere 10 cm darüber als sein Nachbar. Nur beim Dritten, da ist es dann wirklich zu viel. Wir können und werden uns nicht auf Diskussionen mit einzelnen Mitgliedern einlassen. Gleiche Regeln für alle, haben etwas beruhigend Gerechtes. Sie sind aufgefordert, den nachfolgend beschriebenen Stand zu den jährlichen Grabenschauen herzustellen.

Sollten Fragen offengeblieben sein, können Sie auch gern unsere Sprechstunde nutzen.

Mit nachbarschaftlichen Grüßen

Ihr Wasserverband Boberg-Heidhorst 

 

Um welche Flächen geht es überhaupt?
Was interessiert den Wasserverband?

Der auf dem Bild dargestellte Bereich um die Gräben wird ein bis zweimal im Jahr durch den Wasserverband angeschaut.

Die Termine, wann die sogenannten Grabenschauen stattfinden, entnehmen Sie bitte den offiziellen Bekanntmachungen in unserem Schaukasten am Bürgerhaus (Bockhorster Weg 1, 21031 Hamburg) oder auf unserer Internetseite http://www.wasserverband-boberg-heidhorst.de.  

 

Pflegearbeiten

❶ Das hydraulische Profil des Grabens ist der Teil, in dem das Wasser fließt. Dieser Teil des Grabens muss mit Gras / Kräutern bewachsen sein, um Erosion vorzubeugen. Holzige Pflanzen dürfen in den Gräben nicht wachsen.

Was tun?
Mähen der Sohle und der Böschungen.
Entfernen von holzigen Pflanzen.
Nachsaat von unbewachsenen Flächen.

Wie oft?
Mindestens
1x im Sommer
1x im Herbst

Verboten!
Immer vor der Grabenschau Der Bewuchs (Gras) darf nicht entfernt werden.
Es dürfen hier keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden.
Ein verrohren des Grabens oder der Einbau von Betonrinnen ist strengstens untersagt.

 

❷ Die Böschung oberhalb des wasserführenden Grabens ist der Knick. Der Knick soll durchgehend mit Büschen und Bäumen bewachsen sein. Dies sollten bestimmte einheimische Pflanzen sein. Eine Liste finden Sie in unserem Downloadbereich.

Was tun?
Ein Knick kann alle 12 Jahre „auf den Stock gesetzt“ werden. Das bedeutet, alle Pflanzen werden bodennah abgeschnitten. Bitte setzen Sie sich vor dem Schnitt mit dem Naturschutzamt des Bezirkes Bergedorf in Verbindung. Eine Genehmigung ist erforderlich.
Sinnvoller Weise belassen Sie den Knick in einem naturnahen Zustand.

Wie oft?
Keine Arbeiten erforderlich

Verboten!
Ein Entfernen der Knickbepflanzung ist nicht gestattet. Bäume im Knick, dürfen nur nach Genehmigung von Fachfirmen beschnitten werden.

 

❸ Das Lichtraumprofil ist ein Bereich, der oberhalb der Grabensohle (dem tiefsten Bereich) frei bleiben muss. Abmessungen: 0,5 m breit und 2,50 m hoch.

Was tun?
Überhängende Äste, die in das Lichtraumprofil ragen, sind abzuschneiden.

Wie oft?
1x im Herbst vor der Grabenschau.
Nicht in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September.

Verboten!
Ein weitergehender Rückschnitt der Knickbepflanzung ist verboten.  Beeinträchtigungen wie Beschattung, Pollenflug, Blüten-, Samen-, Frucht- und Laubfall sind hinzunehmen.
Siehe § 39 BNatSchG.

 

❹ Die Hecken an Wegen sind regelmäßig bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Alle Wege wurden seitlich mit Betoneinfassungen gebaut. Diese Betonsteine stellen die Linie dar, auf die die Hecken zurückzuschneiden sind (siehe Foto rechts).

Was tun?
Regelmäßiger Heckenschnitt 1x im Sommer

Wie oft?
1x im Herbst vor der Grabenschau.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nur Formschnitte.

 

❺ Altersbedingt können Stege und Treppen in einem erneuerungsbedürftigem Zustand sein.

 

Was tun?
Baufällige Stege zu privaten Grundstücken müssen erneuert oder abgerissen werden. Es darf von ihnen keine Gefahr ausgehen.

Stege im Verlauf von Gemeinschaftswegen sind bei Bedarf zu erneuern.

Die Breite ist auf 90 cm beschränkt.
Material Träger: Holz, WPC, Stahl
Material Beplankung: Holz, WPC
Material Treppen: Holz, WPC; Beton

Wie oft?
Sobald keine gefahrlose Nutzung mehr möglich ist.

Verboten!
Stege oder Brücken mit einer Breite von über 90 cm

 

Die Mulden münden an den Böschungen in Wassertreppen, welche das Wasser in die Gräben leitet. Sind die Formsteine überwuchert, sucht sich das Wasser oft einen anderen Weg. Hier kommt es dann zu Ausspülungen und Beschädigungen an der Böschung.

Was tun?
Bewuchs aus den Wassertreppen entfernen.
Kontrolle der Wassertreppen auf Ausspülungen.
Gegebenenfalls sind die Formsteine mit Schotter aufzufüllen.

Kontrolle der Rinnen auf Versandung.

Bei Bedarf sind die Rinnen zu reinigen.

Wie oft?
1x im Herbst vor der Grabenschau.

Verboten!
Das verrohren der Mulden ist nicht zulässig.

Bauliche Veränderungen

Die Einfriedung Ihres Grundstücks mit einer Hecke oder einem Zaun steht Ihnen frei.

Was tun?
Es sind nur die beiden links gekennzeichneten Positionen erlaubt. Zaun oder Hecke müssen dabei vollständig auf Ihrem Grundstück stehen. Fundamente dürfen die Böschung oder Anlagen nicht destabilisieren.

Es gelten die Abmessungen des hamburgischen Wegegesetzes: Max. Höhe = 90 cm.

Bitte sprechen sie uns vorher an.

Verboten!
Im Graben oder im Knick dürfen keine Zäune errichtet werden.

Zwischen Weg und Graben sind Sichtschutzelemente (1,80 m) nicht erlaubt.

 

Für den Fall, dass Sie Ihr Grundstück rückseitig von einem Weg aus erreichen möchten, dürfen Sie einen Steg errichten. Hierzu sind jedoch Genehmigungen des Wasserverbandes als auch des Naturschutzamtes des Bezirkes Bergedorf notwendig.

Was tun?
Zur Errichtung eines zusätzlichen neuen Steges sind Geneh-migungen erforderlich.
Bitte sprechen sie uns vorher an.

Verboten!
Ohne Genehmigung bitte keine neuen Stege / Brücken bauen.

 

Feste Einbauten in die Böschung sind ohne jede Ausnahme verboten. In der Regel dienen sie der Landgewinnung.

Was tun?
Bitte belassen Sie Ihren Graben, die Böschung und einen 40 cm breiten Streifen oberhalb der Böschung in dem genehmigten Ausbauzustand.

Verboten!
In das Grabenprofil dürfen keine Einbauten gesetzt werden.
Bitte akzeptieren Sie, dass Sie die Nutz-fläche Ihres Grund-stückes nicht auf Kosten des Grabens vergrößern dürfen.

 

Die Böschungen sind mit einem mittleren Steigungsverhältnis von 1:2 angelegt, d.h. auf einem Meter steigt die Fläche um 50 cm an. Abweichungen sind nicht erlaubt.

Was tun?
Bitte belassen Sie Ihren Graben, die Böschung und einen 40 cm breiten Streifen oberhalb der Böschung in dem genehmigten Ausbauzustand.

Verboten!
Das Grabenprofil, wie auch der Böschungswinkel dürfen nicht verändert werden.
Bitte akzeptieren Sie, dass Sie die Nutzfläche Ihres Grundstückes nicht auf Kosten des Grabens vergrößern dürfen.

 

Der Bereich 40 cm vor der Böschungskante (auch Grabenschulter genannt) ist frei von Baulasten zu halten.

Was tun?
Bitte belassen Sie Ihren Graben, die Böschung und einen 40 cm breiten Streifen oberhalb der Böschung in dem genehmigten Ausbauzustand.

Verboten!
Das bebauen dieses 40 cm Streifens ist verboten. Dies gilt auch für bauantragsfreie Gebäude.
Das Verschieben Ihrer bestehenden Gartenhütte in diesen Bereich ist ebenfalls untersagt.

 

Sollten ein Thema offengeblieben sein, sprechen sie uns gerne an. Die Schaurichtlinie wird dann ergänzt.

Sie erreichen uns am besten zur Sprechstunde im Bürgerhaus.

 

Wasserverband Boberg-Heidhorst

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bockhorster Weg 1

21031 Hamburg

 

Kontakt:

Haben Sie Fragen, Probleme oder Anregungen? Schreiben sie uns eine Mail an info@wasserverband-boberg-heidhorst.de

 

Offizielle Bekanntmachungen:

Schaukasten am Bürgerhaus

Bockhorster Weg 1

21031 Hamburg

 

Sprechstunde:

1. Mittwoch im Monat um 19 Uhr im Büro des Bürgerhauses Dorfanger Boberg
Bockhorster Weg 1

21031 Hamburg

 

© 2022

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Offizielle Bekanntmachungen:

Schaukasten am Bürgerhaus

Bockhorster Weg 1

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Sprechstunde:

1. Mittwoch im Monat um 19 Uhr im Büro des Bürgerhauses Dorfanger Boberg
Bockhorster Weg 1

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